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Zuständigkeiten


Über die Zuständigkeiten von Bund, Kantonen und Gemeinden im Zusammenhang mit der Verordnung über die nichtionisierenden Strahlen (NISV) informiert Sie der Bund .


Für die Bewilligung von Mobilfunkantennen sind die Gemeinden im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens zuständig. Als Vollzugshilfe stehen die Empfehlungen des Bundes zur Verfügung. Die Dienststelle uwe macht die fachliche Beratung und Beurteilung. Das Raumplanungsamt überwacht die Koordinationsvereinbarung und erteilt gegebenenfalls die Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone.


Baugesuche für die Errichtung von neuen Antennen müssen von der Standortgemeinde während 20 Tagen öffentlich aufgelegt werden. Im Rahmen dieser öffentlichen Auflage können Anwohnerinnen und Anwohner, die ein eigenes schutzwürdiges Interesse haben, beim Gemeinderat Einsprache erheben.


Bewilligung von Amateurfunkanlagen erteilen die Gemeinden. Im Baubewilligungsverfahren ist die ausgefüllte Emissionserklärung für Amateurfunkanlagen als Beilage zu den Baugesuchsakten erforderlich.


Beratung

Für eine fachliche Beratung stehen wir

Ihnen gerne zur Verfügung.


Antenne vor blauem Himmel

       (Bild: Emanuel Ammon)