
Das Wasser in den Gewässern und in den Grundwasservorkommen auf Kantonsgebiet gilt als öffentliches Gut. Die Verfügung über diese ’öffentlichen Wasservorkommen’ steht gemäss Bundesverfassung dem Kanton zu. Nutzungen und Entnahmen über den Gemeingebrauch sind grundsätzlich bewilligungspflichtig. Der Kanton sorgt für eine geregelte Wasserbewirtschaftung unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Schutz- und Nutzungsinteressen.
Wasserentnahmen aus öffentlichen Wasservorkommen (Grundwasser und Gewässer) sind im Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz geregelt. Die Dienststelle uwe gibt Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit Wasserentnahmen.
Wasserkraftnutzungen sind ebenfalls im Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz geregelt. Die Dienststelle rawi gibt Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit Wasserkraftnutzungen.
Sie sind in der Gewässerschutzgesetzgebung geregelt. Die Dienststelle uwe gibt Auskunft über Fragen im Zusammenhang mit Eingriffen ins Grundwasser.
Diese sind im Wasserbaugesetz geregelt. Gesuche für Bauten und Anlagen werden durch die Dienststelle rawi in der Regel im Rahmen von ordentlichen Baugesuchsverfahren bearbeitet und innerhalb des Kantons koordiniert. Für eine fachgerechte Umsetzung von Gewässerunterhalt und Uferpflege hat der Gemeinderat zu sorgen. Gewässerunterhaltsarbeiten sind den Dienststellen vif und lawa (Abt. Fischerei) zu melden.

