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Eingriffe ins Gewässer


Bauten und Anlagen


In Gewässern oder im Unterabstand zu Gewässern erfordern neben der ordentlichen Baubewilligung eine wasserbaurechtliche Bewilligung des Kantons. Vorhaben werden über das geordnete Baugesuchsverfahren abgewickelt.


Gewässerunterhalt (Geschiebesammler entleeren, Böschungen sichern usw.)


Der Gewässerunterhalt ist Sache der Gemeinde, soweit dieser nicht anderen Organisationen (Wuhrgenossenschaften, Korporationen, Privaten, usw.) obliegt. Die Gemeinde kann den Gewässerunterhalt selber durchführen oder im Sinne der Wuhraufsicht den Anstössern oder Unterhaltspflichtigen anordnen. Der Unterhalt dient dem Hochwasserschutz, kann aber auch zur Gewässeraufwertung genutzt werden. Vor allem hat er unter Rücksicht auf Pflanzen (Ufergehölze, Röhrichte) und auf Tiere (Fische, Amphibien) zu erfolgen. Die Arbeiten in Fliessgewässern sind in der Regel in den Herbstmonaten (Sept. Okt. Nov.) durchzuführen. Unterhaltsarbeiten sind vor dem Eingriff der Gemeinde, sowie den Dienststellen vif und lawa (Fischerei) zu melden. Falls kantonale Naturschutzgebiete betroffen sind, ist zudem die Dienststelle lawa (Natur und Landschaft) ein zu beziehen.


Uferpflege (Mähen, Gehölzpflege)


Neben der Sicherstellung des Hochwasserschutzes soll mit der Uferpflege ein vielfältiger Lebensraum für Pflanzen und Tiere geschaffen werden. Sie ist von den Anstössern beziehungsweise Wuhrgenossenschaften auszuführen und hat unter Berücksichtigung der Heckenschutzverordnung zu erfolgen. Über grössere Eingriffe im Zusammenhang mit der Uferpflege ist der Gemeinderat zu informieren. Falls kantonale Naturschutzgebiete betroffen sind, ist zudem die Dienststelle lawa (Natur und Landschaft) ein zu beziehen.


Weitere Auskünfte erteilen die Standortgemeinde, die Dienststellen vif (Thema Wasserbau), lawa (Themen Fischerei und Naturschutz), sowie uwe (Thema Gewässerschutz).


Weitere Informationen

Merkblatt


Was tun für den Bach


Einlageblatt Merkblatt


Kontakte


Meldung von Gewässerunterhaltsarbeiten an:


vif


lawa


Rechtsgrundlagen


Wasserbaugesetz


Heckenschutzverordnung