
Grundwasser kann zu Trink- und Brauchwasser verwendet werden, damit kann man aber auch heizen und kühlen. Entnahmen aus öffentlichen Grundwasser-vorkommen sind bewilligungspflichtig. Diese sind in der Gewässerschutzkarte dargestellt. Unter 50 Minutenliter (Pumpenleistung) und 15'000 Kubikmeter im Jahr ist eine Nutzungsbewilligung der Dienststelle uwe erforderlich. Entnahmegesuche über 50 Minutenliter erfordern ein Konzessionsverfahren, der Konzessionsentscheid liegt beim Regierungsrat.
Wasser aus Fliessgewässer und Seen kann zu Brauchwassernutzung, Bewässerung oder zum Heizen und Kühlen verwendet werden. Mit Ausnahme der grossen Seen (Vierwaldstätter-, Baldegger- und Sempachersee) und deren Abflüsse (Reuss, Aabach, Suhre) eignen sich die Gewässer des Kantons Luzern nur ganz begrenzt für die angesprochenen Nutzungen. Die Gewässer haben in der Regel eine zu geringe Wasserführung und es sind wegen Einleitungen von gereinigtem Abwasser aus Kläranlagen erhöhte Restwassermengen zu berücksichtigen. Bei Entnahmen aus den Mittellandseen sind die Vorgaben der jeweiligen Naturschutzverordnung zu berücksichtigen.
Wasserentnahmen unter 300 Minutenliter (Pumpenleistung), sowie einmalige, zeitlich begrenzte oder saisonale Entnahmen ohne feste Einbauten sind bewilligungspflichtig. Bewilligungsbehörde ist die Dienststelle uwe.
Über Entnahmen von mehr als 300 Minutenliter wird im Konzessionsverfahren entschieden. Für Entnahmen über 50 Minutenliter wird eine jährliche Nutzungsgebühr in Abhängigkeit des Nutzungszweckes erhoben.
In Notsituationen (Trockenheiten) gelten besondere Regelungen.
Gewässerschutzkarte
http://www.geo.lu.ch/map/gewaesserschutz
Gesuchsformulare
http://www.umwelt-luzern.ch/index/formulare

