
Im Kanton Luzern ist die Versorgung mit Wasser im Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz ( SRL 770 ) geregelt. Die Gemeinden stellen die Wasserversorgung für ihr Gebiet sicher und treffen Massnahmen in Not-situationen. Sie planen und betreiben die Wasserversorgung ( §35 ) selber oder übertragen ( §35Abs.3 ) diese Aufgabe einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern. Allerdings verbleibt die Aufsicht über die Wasser-versorgungen beim Gemeinderat ( §40Abs.4 ). Betreibt die Gemeinde die Wasserversorgung selber, so hat sie ein Reglement zu erlassen. Wird die Wasserversorgung einem öffentlich- oder privatrechlich organisierten Versorgungsträger übertragen, erfüllt dieser die Aufgaben, die in einem Reglement und einem Entscheid des Gemeinderates oder einem Vertrag umschrieben sind.
Zu den Aufgaben der Wasserversorgung gehört:
Kontrolle der Schutzmassnahmen und Einschränkungen in Grundwasserschutzzonen.
Qualitätssicherung und Selbstkontrolle gemäss Lebensmittelgesetzgebung
uwe ist für den Grundwasser- und Ressourcenschutzschutz zuständig und erlässt zum Schutze von Trinkwasserfassungen Grundwasserschutzzonen. Weiter betreibt uwe ein Grund- und Quellwasserbeobachtungsnetz, bereitet Grundlagen und Kartenwerke zur Wasserbewirtschaftung auf, beurteilt Eingriffe ins Grund-wasser und erteilt Bewilligungen für die Nutzung von öffentlichem Grund- und Oberflächenwasser.
Die Dienststelle Lebensmittelkontrolle und Verbraucherschutz (dlv) vollzieht das Lebensmittelgesetz. Die dlv kontrolliert das Trinkwasser, welches von den Fassungsanlagen über Reservoirs und Verteilnetzen den Haushalten, Industrie und Gewerbe zugeführt wird.
Für die im öffentlichen Interesse liegenden Trinkwasserfassungen und Anreicherungs-Anlangen sind Schutzzonen auszuscheiden ( Art. 20 GSchG ). Solche Grundwasserschutzzonen werden grundeigentümerverbindlich verfügt um Trinkwasserfassungen vor Verunreinigungen zu schützen. Dabei wird zwischen Zone S1, S2 und S3 mit unterschiedlichen Nutzungsbeschränkungen unterschieden.
S1 umfasst den unmittelbaren Fassungsbereich von 10-20 m gegen die Fliessrichtung zur Fassung und soll gegen direkte oder unfallbedingte Verun-reinigungen vorbeugen. In dieser Zone sind alle Nutzungen und Tätigkeiten die nicht der Wasserversorgung dienen untersagt.
S2 umfasst den engeren Bereich von mindestens 100 m gegen die Fliessrichtung des Grundwasserstromes. S2 bezweckt Keime und Viren aus Abwasser + Gülle vom Fassungsbereich fern zu halten, einen Rückhalt von schwer abbaubaren Stoffen zu bewirken und Beeinträchtigungen durch Grabungen und Bauten und Anlagen zu verhindern. In dieser Zone gelten strenge Nutzungsbeschränkungen für die Forst und landwirtschaftliche Bewirtschaftung. Bauten und Anlagen sind nicht zugelassen.
S3 grenzt an S2 und verläuft mindestens zusätzliche 100 m weiter. Diese Pufferzone dient als Rückhalt von Stoffen und bietet eine genügende Interventions-zeit bei Unfällen. Auch in dieser erweiterten Zone ist die Bewirtschaftung stark geregelt und Bauten und Anlagen sind nur unter strengen Auflagen und Bedingungen zulässig. Für das Erstellen von Bauten und Anlagen, sowie Tätigkeiten die eine Gefährdung für das Grundwasser darstellen ist in Grund-wasserschutzzonen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Eine solche kann nur in begründeten Fällen und als Ausnahmebewilligung unter Einhaltung sämtlicher erforderlichen Massnahmen zum Schutze des Grundwassers erteilt werden.

