
Als Baulärm werden alle Lärmemissionen im Zusammenhang mit Bauarbeiten und Bautransporten bezeichnet. Baulärm zeichnet sich häufig durch einen hohen Lärmpegel während einer kurzen Einwirkungszeit aus, d.h. die Lärmbelästigung ist während der Bauzeit meist erheblich, hört aber mit der Fertigstellung des Bauobjektes wieder auf. Im Gegensatz zu anderen Lärmarten wie Strassen-, Eisenbahn- oder Industrie-und Gewerbelärm definiert die Lärmschutzverordnung (LSV) für Baulärm weder Ermittlungsvorschriften noch Grenzwerte.
Nicht zum Baulärm wird Lärm gezählt, der von ortsfesten Anlagen ausserhalb der Baustelle stammt, ebensowenig Lärm, der von Anlagen stammt, die der Lagerung und Produktion von Baumaterialien und der Reparatur von Baumaschinen dienen. Diese Lärmarten werden in der LSV als Industrie- und Gewerbelärm beurteilt.
Die Grundlagen für die Beurteilung und die Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms findet man in der Baulärm-Richtlinie des Bundes vom März 2006 . Diese Richtlinie ist primär ein Mittel, um den Baulärm von Baustellen im Sinne der Vorsorge zu begrenzen. Sie eignet sich aber kaum zur Beurteilung oder Schlichtung von Lärmklagen. So enthält sie insbesondere keine direkt anwendbaren Grenzwerte für Baulärm.
Die Richtlinie enthält einen Massnahmenkatalog zur Planung des Lärmschutzes auf Baustellen. Dieser Katalog schreibt je nach Grösse und Dauer der Baustelle unterschiedliche Massnahmenstufen vor.
... richtet sich v.a. an die Bauherrschaften, Planer/innen, Baubewilligungsbehörden und an die Ausführenden von grösseren Bauten.![]()
... enthält mögliche Massnahmen wie die Information von Anwohner/innen, das Einhalten von Ruhezeiten, der Einsatz von lärmarmen Maschinen und Verfahren, Abschirmmassnahmen etc.
Im kantonalen Planungs- und Baugesetz (§ 161) werden ebenfalls Massnahmen zur Vermeidung von übermässigen Immissionen festgelegt. Diese sind bei der Planung und Durchführung der Bauarbeiten umzusetzen.

