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Zuständigkeiten


Im Kanton Luzern sind die Gemeinden mit ihren Bauämtern für den Vollzug im Bereich des Baulärms zuständig. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Richtlinie auf den Baustellen bekannt ist und umgesetzt wird. Sie sind auch Anlaufstelle bei Lärmklagen, die sich auf Baulärm beziehen.


Den Bauämtern der Gemeinden wird empfohlen, sich im Baubewilligungsverfahren bei Baustellen, die bezüglich Baulärm heikel sind, Folgendes vorlegen zu lassen: eine Beurteilung der Baustelle und eine Massnahmenliste gemäss Baulärm-Richtlinie. Die notwendigen Massnahmen müssen als Auflage in der Baubewilligung festgeschrieben werden.


Umwelt und Energie berät Gemeinden, Bauunternehmer und Private im Zusammenhang mit Fragen des Baulärms > Kontakt.


Bei Strassenbaustellen ist die zuständige Strassenbaubehörde verantwortlich für die notwendige Begrenzung des Baulärms, für die Kantonsstrassen ist die Dienststelle Verkehr und Infrastruktur (vif) zuständig. Alle aktuellen Bauprojekte des vif können Sie auf dem Internet abrufen .


Grenzwerte für Maschinen

In der Baulärm-Richtlinie erfahren Sie, welche Grenzwerte für Maschinen dem anerkannten Stand der Technik gemäss Baulärm-Richtlinie gelten.