
Wie in den meisten urbanen Gebieten sind auch im Kanton Luzern viele Bauzonen lärmbelastet. Trotzdem will dort gebaut werden, was bedeutet, dass unsere Dienststelle bei ca. 200 Gesuchen im Jahr überprüfen muss, ob die gültigen Grenzwerte eingehalten werden. Diese Grenzwerte sind in der Eidgenössischen Lärmschutzverordnung (LSV) vom 15.12.1986 definiert, wo man auch detaillierte Bestimmungen zum Bauen im lärmbelasteten Gebiet findet.![]()
Im Kanton Luzern sind die Gemeinden für Baubewilligungen und Bewilligungen von Gestaltungsplänen zuständig. Das kommunale Bauamt unterbreitet unserer Dienststelle Projekte im lärmbelasteten Gebiet (via rawi), um überprüfen zu lassen, ob die Bestimmungen von Artikel 29 bis 31 LSV eingehalten werdem. Häufig kann in diesen Fällen nur auf der Basis eines Lärmgutachtens eine Bewilligung erteilt werden (eine Gestaltungsplan-bewilligung bzw. eine Baubewilligung für Gebäude mit lärmempfindlicher Nutzung). In diesem Lärmgutachten muss nachgewiesen werden, dass die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden.![]()
Können die Grenzwerte nicht eingehalten werden, so besteht die Möglichkeit einer Ausnahme-bewilligung durch uwe.
Bei der Planung eines Vorhabens im lärmbelasteten Gebiet lohnt es sich, den Lärmschutz möglichst früh miteinzubeziehen. Eine kompetente Beratung durch eine Fachperson (Ingenieurbüro) hilft, dass auch bei einer hohen Lärmbelastung optimale Lösungen gefunden werden können. Auch die Mitarbeitenden von uwe unterstützen Private und Planende gerne dabei, das bestmögliche Ergebnis zu finden.
Im dichtbesiedelten Schweizer Mittelland gibt es viele lärmbelastete Gebiete. Mit der Überschreitung der Grenzwerte ist v.a. entlang von übergeordneten Strassen, stark frequentierten Eisenbahnlinien sowie von Schiessanlagen zu rechnen.

