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Grenzwert überschritten? Gesuch notwendig!


Wenn in einem Gestaltungsplan oder bei einem Baugesuch der massgebende Grenzwert trotz geplanten Lärmschutzmassnahmen überschritten bleibt, ist im Rahmen des ordentlichen Bewilligungsverfahrens ein Gesuch zuhanden der Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) einzureichen.


Ein Gesuch um eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 30 LSV ist dann notwendig, wenn der Planungswert in einem kleinen Teil eines Gebietes überschritten bleibt.


Ein Gesuch um eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV ist notwendig, wenn an der Erstellung des Gebäudes ein überwiegendes Interesse besteht.

Gesuchsformular




Folgende Anleitung/Checkliste hilft bei der Erstellung des notwendigen Gesuches


Ist der massgebende Immissionsgrenzwert überschritten braucht es für die Dimensionierung der Aussenbauteile zuhanden der Baubehörde einen schriftlichen Schallschutznachweis. Gemäss Art. 32 LSV ist die Bauherrschaft dafür verantwortlich, dass der Schallschutz bei den Aussenbauteilen und Trennbauteilen lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Für die schalltechnische Dimensionierung der Aussenbauteile kann die SIA-Norm 181 (Schallschutz im Hochbau des Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins, Ausgabe 2006) herangezogen werden.


Entsprechend Art. 32 LSV verschärft die Vollzugsbehörde die Anforderungen an die Schalldämmung der Aussenbauteile angemessen, wenn der Immissionsgrenzwert überschritten ist, jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baubewilligung gegeben sind. Im Kanton Luzern erfolgt die Erhöhung im Ausmass der Grenzwertüberschreitung bis maximal zu den erhöhten Anforderungen.


Die resultierenden Schalldämmanforderungen an die Aussenbauteile sind Bestandteile der Baubewilligung.


Im Kanton Luzern...

... werden Ausnahmebewilli-gungen und Zustimmungen für Fenster mit überschrittenem Grenzwert üblicherweise dann gewährt, wenn die betroffenen lärmempfindlichen Zimmer über weitere lärmabgewandte Fenster verfügen, bei denen der Grenzwert eingehalten ist.

Ist die Aussenlärmbelastung grösser als der geltende Immis-sionsgrenzwert und verfügen die Zimmer über keine lärmabge-wandten Fenster, bei denen der Grenzwert eingehalten werden kann, dann wird im Normalfall im Rahmen des Lärmschutzent-scheides eine Schalldämmlüftung verordnet.