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Welcher Grenzwert gilt?


In der Lärmschutzverordnung (LSV) wird in den Artikeln 29 bis 31 geregelt, unter welchen Bedingungen in lärmbelasteten Gebieten Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen geplant und gebaut werden können.

Art. 29 LSV besagt, dass lärmbelastete Gebiete nur dann neu eingezont werden dürfen, wenn die für die Nutzungszone gültigen Planungswerte eingehalten werden können.

Art. 30 LSV regelt, dass Bauzonen nur dort neu erschlossen werden, wo die Lärmbelastung nicht höher ist als die Planungswerte, die für die Zone bzw. Nutzung gültig sind.

Art. 31 LSV besagt, dass in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.


Baugesuch

Gestaltungsplan

Art. 31 LSV

Fall B1: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und vor 1.1.85 erschlossen

Fall G1: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und vor 1.1.85 erschlossen

Art. 30 LSV

Fall B2: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und wird neu bzw. wurde nach 1.1.85 erschlossen

Fall G2: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und wird neu bzw. wurde nach 1.1.85 erschlossen

Art. 29 LSV

Fall B3: Parzelle wurde nach 1.1.85 eingezont und erschlossen

Fall G3: Parzelle wurde nach 1.1.85 eingezont und erschlossen


Um zu unterscheiden, welcher Artikel der Lärmschutzverordnung angewendet werden soll, ist das Datum des 1. Januar 1985 Ausschlag gebend. Am 1.1.1985 wurde das Umweltschutzgesetz in Kraft gesetzt. Falls der Zeitpunkt der Einzonung und/oder Erschliessung einer Parzelle unklar ist, kann Ihnen das Bauamt der Gemeinde Auskunft geben.


Achtung bei Umnutzung

Bei der Umnutzung von weniger lärmempfindlichen Räumen (z.B. Estrich, Gewerbe- oder Lager-raum) in lärmempfindliche Räume (Büro und v.a. Wohnung) gilt das gleiche Verfahren wie bei einer Baubewilligung. Konkret handelt es sich dabei um eine wesent-liche Änderung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen und es kommt Fall B1 (evtl. Fall B2 oder B3) zur Anwendung.