
In der Lärmschutzverordnung (LSV) wird in den Artikeln 29 bis 31 geregelt, unter welchen Bedingungen in lärmbelasteten Gebieten Gebäude mit lärmempfindlichen Nutzungen geplant und gebaut werden können.![]()
Art. 29 LSV besagt, dass lärmbelastete Gebiete nur dann neu eingezont werden dürfen, wenn die für die Nutzungszone gültigen Planungswerte eingehalten werden können.![]()
Art. 30 LSV regelt, dass Bauzonen nur dort neu erschlossen werden, wo die Lärmbelastung nicht höher ist als die Planungswerte, die für die Zone bzw. Nutzung gültig sind.![]()
Art. 31 LSV besagt, dass in lärmbelasteten Gebieten Baubewilligungen nur erteilt werden dürfen, wenn die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden können.
Baugesuch | Gestaltungsplan | |
Art. 31 LSV | Fall B1: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und vor 1.1.85 erschlossen | Fall G1: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und vor 1.1.85 erschlossen |
Art. 30 LSV | Fall B2: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und wird neu bzw. wurde nach 1.1.85 erschlossen | Fall G2: Parzelle wurde vor 1.1.85 eingezont und wird neu bzw. wurde nach 1.1.85 erschlossen |
Art. 29 LSV | Fall B3: Parzelle wurde nach 1.1.85 eingezont und erschlossen | Fall G3: Parzelle wurde nach 1.1.85 eingezont und erschlossen |
Um zu unterscheiden, welcher Artikel der Lärmschutzverordnung angewendet werden soll, ist das Datum des 1. Januar 1985 Ausschlag gebend. Am 1.1.1985 wurde das Umweltschutzgesetz in Kraft gesetzt. Falls der Zeitpunkt der Einzonung und/oder Erschliessung einer Parzelle unklar ist, kann Ihnen das Bauamt der Gemeinde Auskunft geben.
Bei der Umnutzung von weniger lärmempfindlichen Räumen (z.B. Estrich, Gewerbe- oder Lager-raum) in lärmempfindliche Räume (Büro und v.a. Wohnung) gilt das gleiche Verfahren wie bei einer Baubewilligung. Konkret handelt es sich dabei um eine wesent-liche Änderung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen und es kommt Fall B1 (evtl. Fall B2 oder B3) zur Anwendung.

