
Um die Lärmbelastung generell zu reduzieren bzw. um die Grenzwerte einzuhalten![]()
•kann das Gebäude mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen gegen den Lärm abgeschirmt werden
•können lärmempfindliche Räume auf der Seite des Gebäudes angeordnet werden, die von der Lärmquelle abgewandt ist.
Achtung! Die Lärmimmissionen werden in der Mitte des offenen Fensters ermittelt. Folglich verändern Schallschutzfenster den Beurteilungspegel gemäss Lärmschutzverordnung nicht, d.h. ein überschrittener Grenzwert wird nicht eingehalten, nur weil Schallschutzfenster eingebaut werden.
Mögliche Lärmschutzmassnahmen:![]()
- Lärmschutzwände
- bauliche Abschirmmassnahmen am Gebäude
- Grundrissgestaltung.![]()
Die Wohnqualität kann bei einer starken Lärmbelastung verbessert werden, indem eine kontrollierte Wohnungslüftung oder eine punktuelle Schalldämmlüftung realisiert wird.
... ist ein genügender Schallschutz ohnehin notwendig!![]()
Der Schallschutz bei neuen Gebäuden wird in Art. 32 LSV geregelt. Gemäss diesem Artikel sind die Mindestanforderungen der SIA-Norm 181 einzuhalten.

