
Beim Fluglärm wird in der Lärmschutzverordnung (LSV) zwischen zivilem und militärischem Fluglärm unterschieden. Geregelt ist dort der Lärm, der vom regulären Flugbetrieb der Flugplätze ausgeht. Überflüge von Luftfahrzeugen und Einzelanlässe wie Flugschauen sind nicht in der LSV geregelt. Für den Kanton Luzern ist vor allem der Lärm, der vom Flugplatz Emmen ausgeht, von Bedeutung.
Anhang 8 LSV regelt den Lärm von militärischen Flugplätzen. Zuständige Behörde für den Vollzug der LSV beim Flugplatz Emmen ist das Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Betreiberin ist die Schweizer Luftwaffe .![]()
Fluglärmreklamationen sind an das Flugplatzkommando Emmen zu richten (Telefon 041 268 31 11, Fax 041 280 78 71).
Anhang 5 LSV regelt den Lärm von zivilen Flugplätzen. Im Kanton Luzern gibt es zwei kleinere Flugfelder zur zivilen Nutzung: eines in Triengen und eines in Neudorf-Beromünster.![]()
Zuständig für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften bei zivilen Flugplätzen ist das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) . Das BAZL erstellte 1993 für die beiden zivilen Flugfelder im Kanton Luzern je einen Lärmbelastungskataster (LBK). Die Immissionsgrenzwerte können bei beiden Flugfeldern für bestehende Gebäude sowie in bestehenden Bauzonen eingehalten werden.

