
Im Kanton Luzern besteht kein Lärmkataster für Industrie- und Gewerbelärm, wie es sie für Strassenlärm und Schiessanlagen gibt.
Was geschieht, wenn hier die Gemeinde (oder der Kanton) Grund zur Annahme hat, dass die massgebenden Lärmgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist? Die Gemeinde (bzw. der Kanton) ist in diesem Fall verpflichtet, die Lärmermittlung anzuordnen (Lärmgutachten). Dies kann auch aufgrund von Lärmklagen aus der Bevölkerung geschehen oder wenn z.B. die Absicht besteht, im Lärm-Einflussbereich einer Industrie- oder Gewerbeanlage ein Wohnhaus zu bauen.
Bei solchen Neubauten werden die zu erwartenden Lärmauswirkungen im Rahmen der erforderlichen Bewilligungen (Baubewilligung, UVP-pflichtige Vorhaben etc.) überprüft.
Als Industrie- und Gewerbelärm bezeichnet man sowohl den Lärm von grossen Industriebetrieben als auch den Lärm von kleineren Handwerksbetrieben (Schreinerei, Schlosserei, Bäckerei u.a.). Mit eingeschlossen ist auch der Lärm von Einzelanlagen oder Teilanlagen (z.B. Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen von Einfamilienhäusern). Zum Gewerbe- bzw. Industrielärm zählt neben dem Lärm, der beim Produktions- bzw. Herstellungsprozess entsteht, auch der Lärm des Verkehrs auf dem Betriebs- oder Werksgelände sowie der Lärm des Güterumschlages.
Parkhäusern und grösseren Parkplätzen ausserhalb von Strassen
Anlagen der Landwirtschaft
Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skiliften sowie Motorsportanlagen, die regelmässig über eine längere Zeitdauer betrieben werden.
Die Gemeinde ist zuständig für Anlagen, die nach dem 1.1.1985 erstellt wurden (sog. Neuanlagen).
Umwelt und Energie ist zuständig für Anlagen, die vor dem 1.1.1985 erstellt wurden (Sanierungen verfügen, San.erleichterungen bewilligen).
Anlageinhaber/innen sind zuständig dafür, dass die Sanierung umgesetzt wird.

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