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Was Veranstalter wissen müssen


Seit 1996 gelten zum Schutz des Publikums Grenzwerte für Schallpegel bei öffentlichen Musikveranstaltungen und Bestimmungen für den Einsatz von Lasern bei Veranstaltungen. Am 1. Mai 2007 tritt die revidierte Schall- und Laserverordnung (SLV) in Kraft.

Ziel der Revision war es den Gesundheitsschutz auf gleichem Niveau zu halten und den Vollzug in der Schweiz zu vereinheitlichen. Den Veranstaltern wird mehr Verantwortung übertragen. Die Grenzwerte bleiben gleich.


Meldepflicht
Für Veranstaltungen mit Beschallungen über 93 dB(A) gilt eine Meldepflicht. Es müssen uns folgende Angaben gemeldet werden:


 Meldeformular


Aufzeichnungen
Wichtig ist, dass der Veranstalter in jedem Fall über ein Messgerät verfügen muss um selbst den Schallpegel zu überwachen. Bei Veranstaltungen die mehr als drei Stunden dauern, muss der Schallpegel nicht nur überwacht, sondern auch aufgezeichnet werden. Die aufgezeichneten Daten müssen den Behörden zur Verfügung gestellt werden. Die Behörden können Kontrollmessungen durchführen. Ausserdem müssen Lokale mit solchen Veranstaltungen über eine ruhige Ausgleichszone für das Publikum zur Verfügung stellen.


Information des Publikums
Bedingung um öffentliche Veranstaltungen mit mehr als 93 dB zu beschallen ist, dass das Publikum wie folgt informiert wird: "Die Schallpegel in diesem Lokal liegen über den als unbedenklich geltenden 93dB(A). Diese hohen Schallpegel sind ein Risiko für die Gesundheit des Gehörs. Es wird empfohlen sich mit Hörstöpseln zu schützen."


Weitere Informationen

Grundzüge der revidierten SLV auf der Website des Bundesamtes für Gesundheit


Schema: Typen von Veranstaltungen nach der revidierten SLV