
Die Lärmschutzverordnung sieht für jede Lärmart drei Stufen von Grenzwerten vor:
Planungswert (PW)
Immissionsgrenzwert (IGW)
Alarmwert (AW)
Im Sinne der Vorsorge kommen sie bei Vorgängen der Raumplanung ( neue Einzonungen und Erschliessungen ) und bei neuen lärmerzeugenden Anlagen zur Anwendung.
Der Immissionsgrenzwert muss bei Anlagen eingehalten werden, die schon vor Inkrafttreten der Lärmschutzverordnung bestanden haben. Wird er überschritten, muss eine Anlage saniert werden, sofern dies nicht unverhältnismässig ist
( Art. 8 , Art. 13 und Art. 31 LSV).
Empfindlichkeits- | Planungs- | -wert | Immissions- | -grenzwert | Alarm- | -wert |
Tag | Nacht | Tag | Nacht | Tag | Nacht | |
I | 50 | 40 | 55 | 45 | 65 | 60 |
II | 55 | 45 | 60 | 50 | 70 | 65 |
III | 60 | 50 | 65 | 55 | 70 | 65 |
IV | 65 | 55 | 70 | 60 | 75 | 70 |
Im Zonenplan der Gemeinde sind die Empfindlichkeitsstufen mit den entsprechenden Grenzwerten festgelegt. In der Regel sieht die Zuteilung wie folgt aus:
(Achtung: Es gibt Abweichungen von dieser Zuordnung. Im Einzelfall muss der Zonenplan konsultiert werden. Für die Beurteilung ist die ES des Empfangspunktes, nicht der Quelle, massgebend.)
Nutzung | ES |
Reine Wohnzone | ES II |
Mischzone, Gewerbezone, Landwirtschaftszone | ES III |
Industriezone | ES IV |
Gewährt die Behörde eine Ausnahme-bewilligung (Sanierungserleichterung) für eine Strasse, und wird dort der Alarmwert überschritten, muss der Eigentümer der Liegenschaft auf Kosten des Strasseneigentümers Schallschutzfenster einbauen.
Dies geschieht im Rahmen der Strassen-sanierungsprogramme (SSP). Im Kanton Luzern besteht eine für den Eigentümer der Liegenschaft grosszügigere Regel.
Die Grenzwerte für Strassenlärm finden Sie im Anhang 3 der Lärmschutzverordnung .

