
Anlageinhaber im Sinne der LSV ist der Strasseneigentümer (die Gemeinde, der Kanton oder der Bund). Bei Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes (IGW) oder gar des Alarmwertes (AW) ist der Strasseneigentümer verpflichtet, die Strasse zu sanieren. Da bei einer Strasse ein öffentliches Interesse besteht, kann der Strasseneigentümer nicht verpflichtet werden, den Verkehr soweit zu reduzieren, dass die Grenzwerte eingehalten werden. Hingegen müssen soweit möglich und verhältnismässig andere Massnahmen wie der Einbau leiser Beläge oder die Errichtung von Lärmschutzwänden getroffen werden.
Bei der Pflicht zur Lärmsanierung von Strassen gibt es daher eine Ausnahmeregel: Artikel 14 erlaubt Erleichterungen bei der Sanierung. Dem Strasseneigentümer wird sozusagen erlaubt, die Grenzwerte zu überschreiten. Bei Überschreiten des AW wird der betroffene Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, bei seinem Gebäude Schallschutzfenster einzubauen. Die Kosten dafür muss der Strasseneigentümer tragen.
Er hat grundsätzlich Anspruch darauf, dass bei seinem Gebäude die IGW eingehalten werden. Den Zeitpunkt der Sanierung bestimmt aber der Strasseneigentümer im Rahmen der gesetzlichen Maximalfrist der LSV (Nationalstrassen bis 2015, übrige Strassen bis 2018).
Dort, wo eine Sanierung durchgeführt wird, kommt es zu einem öffentlichen Auflageverfahren (Strassensanierungsprogramm) mit Rechtsmittelmöglichkeiten für die betroffenen Gebäudeeigentümer. Kann mit verhältnismässigen Massnahmen der AW nicht eingehalten werden, wird der betroffene Gebäudeeigentümer dazu verpflichtet, bei seinem Gebäude Schallschutzfenster einzubauen. Die Kosten dafür bekommt er vom Strasseneigentümer zurückerstattet, wenn das Gebäude bei Baueingabe nach Inkrafttreten des USG (1.1.1985) noch nicht übermässig belastet war oder vor dem 1.1.1985 schon bestand.
Ist nur der IGW, nicht aber der AW überschritten, besteht kein Anspruch auf Schallschutzfenster. Der Kanton Luzern beteiligt sich jedoch freiwillig, abgestuft nach der Lärmbelastung, an den Kosten, wenn der Eigentümer Schallschutzfenster einbaut.
Die Bauherrschaft muss für ihr geplantes Objekt nachweisen, dass an jedem Fenster eines lärmempfindlich genutzten Raums der IGW eingehalten wird. Dies hat nach Artikel 31 durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes zu geschehen oder durch bauliche oder gestalterische Massnahmen, welche die Fenster gegen Lärm abschirmen.
Oft können Überschreitungen bereits durch Optimierung der Grundrisse vermieden werden. Falls dies nicht möglich ist, können vom Kanton Ausnahmebewilligungen aufgrund eines begründeten Gesuchs gewährt werden.
Die Gemeinde, welche Gebiete neu einzonen oder neu erschliessen will, muss dafür sorgen, dass die Planungswerte (PW) eingehalten werden. Eine Einzonung bei überschrittenem PW ist von Gesetzes wegen nicht möglich. Beim Erschliessen von eingezonten, aber unerschlossenen Gebieten muss der PW (und nicht nur der IGW) eingehalten werden. Kann der PW nicht eingehalten werden, darf ohne Ausnahmebewilligung des Kantons keine Erschliessungsinfrastruktur erstellt werden.
Die Gemeinde hat in ihrem Zonenplan allen Nutzungszonen eine Empfindlichkeitsstufe zuzuordnen.

