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Lärmsanierung von Strassen


Wann ist eine Strasse sanierungspflichtig?


Eine Strasse muss saniert werden, wenn sie den Vorschriften des Umweltschutzrechts ( Umweltschutzgesetz SR 814.01 , Lärmschutz-Verordnung SR 814.41 ) nicht genügt. Liegt eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes vor, muss die Strasse so weit saniert werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden. Prioritär sind jene Strassen zu behandeln, bei denen eine Alarmwertüberschreitung vorhanden ist, bei denen viele Personen betroffen sind und/oder die Sanierung ein günstiges Verhältnis von Kosten und Nutzen aufweist.


Was beinhaltet eine Lärmsanierung?


Als Sanierungen gelten emissionsbegrenzende Massnahmen, welche - in erster Priorität - die Lärmerzeugung vermindern (beispielsweise durch den Einbau spezieller Beläge) oder - in zweiter Priorität - die Lärmausbreitung verringern (beispielsweise durch Lärmschutzwände).


Was sind Sanierungserleichterungen?


Wo die Lärmsanierung einer Strasse unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wo überwiegende Interessen, namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit der Sanierung entgegenstehen, gewährt die zuständige Behörde Sanierungserleichterungen. Damit wird der Strasseninhaber von der Pflicht entbunden, weitergehende Sanierungsmassnahmen zu realisieren. In einem solchen Fall sieht der Gesetzgeber mit letzter Priorität und als eigentliche Ersatzmassnahme den Einbau von Schallschutzfenstern bei den bestehenden Gebäuden vor. Letzteres allerdings nur dort, wo trotz der geplanten Sanierungsmassnahmen der Alarmwert nicht eingehalten werden kann.


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Welche Strassen wurden bereits saniert?

Zuständigkeiten

Bei der Lärmsanierung der National- und Kantonsstrassen sind die beiden Dienststellen uwe (Umwelt und Energie) und vif (Verkehr und Infrastruktur) beteiligt. uwe ist zuständig für die Lärmermittlung, Erstellung und Unterhalt des Lärmbelastungskatasters sowie für die Gewährung der Erleichterungen an Kantons- und Gemeindestrassen. vif plant und realisiert die Sanierung der National- und Kantonsstrassen. Für die Sanierung der Gemeindestrassen ist die jeweilige Gemeinde zuständig.


Kontakt


uwe: Prisca Bucher


vif: Werner Stalder und Franz Schöpfer