
Wenn Grünabfälle aus der Waldbewirtschaftung verbrannt werden, ist dies ausserordentlich belastend für die Luft. Es werden dabei Unmengen an Feinstaub und schädlichen Substanzen freigesetzt.
Aus diesem Grund ist im Winterhalbjahr das Verbrennen jeder Art von Wald-, Feld und Gartenabfällen (ob feucht oder trocken, ob mit viel oder wenig Rauch) verboten.
Im Wald können Äste und Holzabfälle in den allermeisten Fällen liegen gelassen und dem natürlichen Abbauprozess überlassen werden. Dies schafft wertvolle Lebensräume für Kleinlebewesen. Zudem bleiben dem Wald die Nährstoffe des abgebauten Astmaterials erhalten. Für die Arbeitssicherheit, eine bessere Begehbarkeit der Schlagflächen und ein leichteres Aufkommen des Jungwaldes kann der Schlagabraum auch zu Asthaufen zusammengetragen werden.
Im Sommerhalbjahr dürfen natürliche Abfälle, aus Wald, Landwirtschaft und Garten nur dann ohne Bewilligung verbrannt werden, wenn sie ausreichend trocken sind und nicht zu übermässigem Rauch führen. In seltenen Ausnahmefällen kann durch unsere Dienststelle die Bewilligung zum Verbrennen von nicht ausreichend trockenem, natürlichem Abfall erteilt werden.

Das Verbrennen von Wald-, Feld und Gartenabfällen ausserhalb von Anlagen ist in Lagen bis 1200 m ü. M. vom 1. November bis 31. März nicht gestattet.
In höheren Lagen sowie in der restlichen Zeit gelten die Be-stimmungen des Bundesrechts.

