
2007 führte der Kanton Luzern die Kontrolle von kleinen Holzfeuerungen ein. Die entsprechende Änderung der Umweltschutzverordnung SRL Nr. 701 und der Verordnung über die Gebühren SRL Nr. 705 trat Anfang 2007 in Kraft.
Holzfeuerungen mit einer Wärmeleistung bis 70 kW werden gleich behandelt wie Öl- und Gasfeuerungen.
Kontrollpflichtig sind regelmässig benutzte Holzfeuerungen, welche innerhalb von zwei Jahren mindestens einmal vom Kaminfeger gereinigt werden. Typische Holzfeuerungen dieser Art sind Stückholzheizungen, Schnitzelfeuerungen, Kochherde, Kachel-, Schweden- und Zimmeröfen.
Der Vollzug erfolgt nach dem bewährten Muster der Öl- oder Gasfeuerungen: periodische Aufforderung der Anlagenbetreiber, freie Wahl des Feuerungskontrolleurs aus einer Liste von zugelassenen Kontrolleuren und Kostenübernahme durch den Anlagenbetreiber.
Die Kosten werden gemäss Verursacherprinzip vom Anlagenbetreiber getragen. Sie setzen sich zusammen aus dem Aufwand des Feuerungskontrolleurs und einer Vignette pro Haushalt. Die Kosten des Kontrolleurs richten sich nach dessen Stundenansatz und Arbeitsaufwand; der Preis der Vignette beträgt 35 Franken (exkl. Mehrwertsteuer).
Bei der Kontrolle wird das Brennholzlager angeschaut und eine Aschenprobe gezogen. Alle Proben werden visuell kontrolliert; von den Aschenproben, denen man keine verbotenen Brennstoffe ansieht, wird ein Teil chemisch analysiert (Stichproben).
Die Kontrolle findet in der Regel alle zwei Jahre statt. Cheminées dürften grossmehrheitlich von der Kontrolle ausgenommen sein, weil viele von ihnen nach feuerpolizeilichen Kriterien zu wenig regelmässig betrieben werden. Ebenfalls von der Kontrolle ausgenommen sind reine Pelletfeuerungen, da hier nur eine geringe Gefahr besteht, dass Abfall verbrannt wird.


