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Massnahmen


  1. Information und Beratung
    Damit die Landwirtinnen und Landwirte die geplanten Massnahmen akzeptieren, müssen sie über das Problem und den gewählten Lösungsweg informiert sein. Neben allgemeiner Information braucht es auch die Einzelberatung.

  2. Erhöhung der Stickstoff-Effizienz
    Mit finanziellen Anreizen soll die Stickstoff-Effizienz der Landwirtschaftsbetriebe erhöht werden.

  3. Grundlagen für die Beurteilung von Bauvorhaben
    Damit jedes Baugesuch beurteilt werden kann, wird ein Instrument entwickelt, das die Berechnung der zu reduzierenden bzw. noch erlaubten Ammoniak-Emissionen ermöglicht.

  4. Begrenzung der Ammoniak-Emissionen bei Bauten und Anlagen
    Bei bewilligungspflichtigen Bauten muss der Nachweis erbracht werden, dass die baulichen Veränderungen zu keiner Zunahme der Ammoniak-Emissionen führen. Ab dem Jahr 2010 wird die Bewilligung eines Bauvorhabens mit der Auflage gekoppelt, die Ammoniak-Emissionen um 20% zu senken.

  5. Begrenzung der Ammoniak-Emissionen bei UVP-pflichtigen Bauten und Anlagen
    Für UVP-pflichtige Bauten wird mit Inkrafttreten des Massnahmenplans eine Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 20% verlangt. Die Berechnungsbasis bezieht sich auf die im Jahr 2000 gültige gute landwirtschaftliche Praxis.

  6. Speziallandwirtschaftszonen für Tierhaltungsanlagen
    Für diese Anlagen wird mit Inkrafttreten des Massnahmenplans eine Reduktion der Ammoniak-Emissionen von 70% verlangt. Die Berechnungsbasis ist dieselbe wie bei Massnahme 5.

  7. Hofdüngerverträge
    Bei einzelbetrieblichen Aufstockungen gilt neu Folgendes: Abnahmeverträge über die Kantonsgrenze hinweg werden nur noch für vorgängig aufbereitete Hofdünger genehmigt, bei denen keine oder nur vernachlässigbare Ammoniak-Emissionen entstehen.


Weitere Massnahmen

8. Erfolgskontrolle


Das Ammoniakproblem ist komplex und die Entwicklung der Agrarpolitik nach 2011 unsicher. Deshalb ist eine rollende Planung mit regelmässiger Erfolgskontrolle notwendig.


9. Dem Bund wird beantragt