
Die Einschliessungsverordnung (ESV) regelt den Umgang mit krankheitserregenden und gentechnisch veränderten Organismen im geschlossenen System, also z.B. in Forschungs- und Diagnostiklaboratorien, Schullaboratorien oder in Produktionsanlagen.
Die Freisetzungsverordnung (FrSV) regelt den Umgang mit pathogenen, invasiven und gentechnisch veränderten Organismen in der Natur, also z.B. bei einem Freisetzungsversuch im Rahmen eines Forschungsprojektes.
Für die Risikobewertung beschreiben Sie mögliche Schäden für Mensch und Umwelt, z.B. Krankheiten, die Ansiedlung und Verbreitung von Organismen oder der Gentransfer auf andere Organismen.
Melden Sie dem Bund jede erstmalige Tätigkeit mit gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 1 und jede Tätigkeit der Klasse 2 (im geschlossenen System).
Melden Sie dem Bund jede erstmalige Tätigkeit mit pathogenen, nicht gentechnisch veränderten Organismen der Klasse 2 (im geschlossenen System).
Lassen Sie jede Tätigkeit der Klassen 3 und 4 vom Bund bewilligen.
Lassen Sie Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen vom Bund bewilligen. Kontakt (BAFU)
Lassen Sie das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter oder pathogener Organismen von der Behörde bewilligen. Kontakt (Bewilligungsbehörde gemäss Art. 26 FrSV)
uwe pflegt im Bereich der biologischen Risiken eine enge Zusammenarbeit mit dem kantonalen Laboratorium Basel-Stadt (Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit) .
Kontakt Risikovorsorge
Kontakt Laboratorium Basel
(Kontrollstelle für Chemie- und Biosicherheit)
Biotechnologie (BAFU)
Störfallvorsorge (BAFU)
BAFU-Publikationen
(Biotechnologie , Störfälle)
Betriebl. Sicherheitskonzept gemäss ESV
Sicherheitsmassnahmen in humanmedizinisch-miktrobiologischen Diagnostiklaboratorien

