
Wozu dient der Kataster?
Antworten dazu finden Sie auf der BAFU-Website unter Altlasten > Kataster
Einmal im Kataster - immer im Kataster?
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der BAFU-Website
Welche Bauvorhaben müssen mit Auflagen betreffend belastetem Untergrund rechnen?
Wir empfehlen Ihnen, den Kataster zu konsultieren, bevor Sie ein Baugesuch einreichen. Dort sind die Liegenschaften verzeichnet, welche sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet sind.
Wie gehen Sie bei einem Bauvorhaben auf belastetem Untergrund vor?
Das Baugesuch wird bei der Gemeinde eingereicht. In Zusammenarbeit mit den kantonalen Behörden wird im Bewilligungsverfahren ermittelt, ob sich ein belasteter Standort oder eine Altlast im Planungsperimeter befindet. Nach Prüfung des Baugesuches können durch unsere Dienststelle Auflagen oder Bedingungen formuliert werden.
Es gilt gemäss Art. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten der Grundsatz, dass durch das Bauvorhaben kein Sanierungsbedarf ausgelöst werden darf. Eine allfällige Sanierung darf zudem nicht wesentlich erschwert werden.
Ein Ablaufschema mit allen Schritten und Zuständigkeiten finden Sie auf dem Merkblatt "Bauen auf belasteten Standorten" der Zentralschweizer Kantone.
Wer trägt die Kosten? Was versteht man unter dem Begriff „Bauherren-Altlasten“?
A. Inhaber/in und Verursacher/in sind identisch
Wenn Inhaber auch alleinige Verursacher waren, dann sind sie in jedem Fall auch zahlungspflichtig für Zusatzkosten, welche im Rahmen eines Baugesuches anfallen.
Waren Inhaber jedoch nicht oder nur zum Teil Verursacher der Belastungen, dann gelten die folgenden Ausführungen:
B. Inhaber/in und Verursacher/in sind nicht identisch
Für die Verteilung der Untersuchungs- und Entsorgungskosten ist zwischen zwei verschiedenen Fällen mit unterschiedlicher Kostenverteilung zu unterscheiden.
Erster Fall: Standorte ohne Untersuchungs- oder Sanierungsbedarf nach Umweltschutzgesetz. | Die Fachbehörde verlangt ausser bei Baugesuchen oder neuen Erkenntnissen keine Untersuchung des Standortes wegen Belastungen des Untergrundes. Dieser Spezialfall wird als „Bauherren-Altlast “ bezeichnet. Von unserer Dienststelle wird in diesem Fall der Nachweis verlangt, dass ein Standort durch die Bautätigkeit nicht sanierungsbedürftig wird und die anfallenden Aushubmaterialien gesetzeskonform verwertet oder entsorgt werden ( gemäss Merkblatt "Bauen auf belasteten Standorten" ). |
Zweiter Fall: Untersuchungs- oder sanierungsbedürftige Standorte. | Unabhängig vom Bauvorhaben werden Untersuchungen des Untergrundes gemäss Umweltschutzgesetz verlangt. Bei einer klaren Verursacherschaft kann die Behörde gemäss Art. 20 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV ) die Verursacher direkt in die Pflicht nehmen. Falls die Verursacher nicht eindeutig identifiziert werden können, werden die Grundeigentümer zur Durchführung verpflichtet. Die Verteilung der Untersuchungskosten erfolgt nach der definitiven Beurteilung des Standortes (Link zu BAFU-Website > Untersuchungen) . |
Wo erhalten Sie welche Dienstleistungen?
Unsere Dienststelle erteilt Auskünfte über Katastereinträge, Untersuchungen und Sanierungen. Wir können bei Rechts- und Vollzugsfragen beigezogen werden. Kontaktpersonen
Private Altlasten-Fachbüros beantworten Fragen über Wertverminderungen, machen Schatzungen bei Grundstücken mit Katastereintrag oder sind zuständig für die Durchführung von Untersuchungen.

